Netzentgelte

Ihr Zugang zu unserem Stromnetz

Die Kosten für den Zugang zu den Netzen der ENO entsprechen dem aktuellen Genehmigungsbescheid der Bundesnetzagentur. Bitte beachten Sie, dass es sich im Folgenden um unverbindliche Informationen handelt. Wir behalten uns eine Anpassung der Entgelte und Regelungen vor, insbesondere für den Fall, dass sich die Berechnungsgrundlagen aufgrund des KWK-Gesetzes ändern. Es gelten nur die bei Vertragsabschluss gültigen Preisblätter und Bedingungen.

Falls Sie Strom aus dem Netzgebiet der ENO entnehmen, ohne dass alle Voraussetzungen für den Bezug durch einen Lieferanten vorliegen, erfolgt die Abrechnung zu den Konditionen des Grundversorgers. Bei der Ersatzversorgung von Haushaltskunden gelten die vom Grundversorger festgelegten Preise. Handelt es sich nicht um Haushaltskunden, kann der Grundversorger gemäß § 38 EnWG gesonderte Preise für die Ersatzlieferung festlegen. Die Ersatzenergieversorgung endet gemäß § 38 Abs. 2 EnWG spätestens nach drei Monaten.

Nach § 20 Abs. 1 EnWG sind spätestens zum 15. Oktober die vorläufigen Netzentgelte durch die Netzbetreiber für das Folgejahr zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden. Die hier veröffentlichten Preise stellen eine unverbindliche Prognose der Höhe der Netzentgelte dar. Die Energienetze Offenbach GmbH weist darauf hin, dass die für das Folgejahr maßgeblichen, der Abrechnung zugrunde zu legenden Netzentgelte, rechtzeitig veröffentlicht werden und von den hier veröffentlichten prognostizierten Netzentgelten abweichen können.

Bitte entnehmen Sie die Kosten für die Nutzung unseres Stromnetzes folgenden Preisblättern:

Vorläufige Preisblätter gültig vom 01.01.2025 bis 31.12.2025

Preisblätter gültig vom 01.01.2024 bis 31.12.2024

Ältere Preisblätter finden Sie in unserem Archiv.

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV

Gemäß § 120 Abs. 4 EnWG sind bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen ab dem 1. Januar 2018 diejenigen Netzentgelte zugrunde zu legen, die am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Ab dem 1. Januar 2018 sind von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber die Kostenbestandteile nach § 17d Abs. 7 EnWG und § 2 Abs. 5 EnLAG in Abzug zu bringen, so wie sie in den damaligen Erlösobergrenzen enthalten waren und in die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 eingeflossen sind. Auf dieser Basis wurden die Netzentgelte der Energienetze Offenbach GmbH für das Kalenderjahr 2016 neu berechnet.

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte gültig vom 01.07.20 bis 31.12.2020 (aktualisierte Umsatzsteuer)

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte gültig ab 01.01.2018

Individuelle Netzentgelte und Befreiung von Netzentgelten

Die Energienetze Offenbach GmbH bietet Letztverbrauchern an individuelle Stromnetzentgelte zu vereinbaren.

Abhängig von den jeweiligen individuellen Voraussetzungen können dies entweder individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung), auch atypische Netznutzung genannt, oder individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV, auch intensive Netznutzung genannt, sein.

Die Energienetze Offenbach GmbH schließt Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV auch noch während eines Kalenderjahres rückwirkend zum Jahresanfang ab. Wir empfehlen, uns bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres anzusprechen, da Letztverbraucher ihre Vereinbarungen bis 30. September des ersten Geltungsjahres bei der Bundesnetzagentur anzeigen müssen.

Den rechtlichen Rahmen für die Vereinbarungen für individuelle Netzentgelte bildet § 19 Abs. 2 StromNEV in Verbindung mit der „Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV“ vom 11.12.2013 (BK4-13-739).

Für die Anzeige sind standardisierte Formulare der Bundesnetzagentur zu verwenden. Mit der Anzeige muss der Letztverbraucher die Vereinbarung sowie weitere Unterlagen bei der Bundesnetzagentur einreichen. Weitere Details, Formulare und Informationen sind auf der Website der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Bei Interesse an einer Vereinbarung zu individuellen Netzentgelten melden Sie sich gerne mit dem Stichwort „Individuelle Stromnetzentgelte“ per E-Mail: info@remove-this.energienetze-offenbach.de

"Atypische Netznutzer" gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1

Notwendige Voraussetzung für eine Vereinbarung ist gemäß Beschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur unter anderem, dass die voraussichtliche Höchstlast des betroffenen Letztverbrauchers innerhalb der Hochlastzeitfenster einen ausreichenden Abstand („Erheblichkeitsschwelle“) zur voraussichtlichen Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster aufweist.

Die entsprechenden Hochlastzeitfenster des Netzgebietes der Energienetze Offenbach GmbH finden Sie nachfolgend:

Hochlastzeitfenster für 2025 Netzgebiet Offenbach

Ältere Hochlastzeitfenster finden Sie in unserem Archiv.

Die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 finden sie nachfolgend:

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV gültig vom 01.01.2024 bis 31.12.2024

Singulär genutzte Betriebsmittel

Vereinbarungen über Sondernetzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV, auch singulär genutzte Betriebsmittel genannt, können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft abgeschlossen werden.

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV finden Sie nachfolgend:

Vorläufige individuelle Netzentgelte gültig vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Netzgebiet Offenbach

Individuelle Netzentgelte gültig vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Netzgebiet Offenbach

Ältere individuelle Netzentgelte finden Sie in unserem Archiv.

Entgelte für Ausgleichsleistungen

Die ENO GmbH erbringt als Verteilnetzbetreiber folgende Ausgleichsleistungen:

  • Verlustenergie: Die Kosten für ihre Beschaffung sind in den veröffentlichten Netzentgelten enthalten.
  • Jahresmehr- und -mindermengen: Diese ergeben sich aus der Differenz zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Energiebedarf. Für Standard-Lastprofilkunden rechnen wir ungewollte Mehr- und Mindermengen gemäß § 13 (3) StromNZV zu einheitlichen Preisen ab (siehe Tabelle unten). Diese SLP-Monatsmarktpreise (MMP) entsprechen den vom BDEW veröffentlichten Werten und basieren auf EEX-Börsenstundenpreisen.

Die Monatsmarktpreise entnehmen Sie bitte der Internetseite des BDEW:
www.bdew.de/internet.nsf/id/DE_Mehr-Mindermengen-Abrechnung

Moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

Die gültigen Preise für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme finden Sie auf nachfolgender Seite im Abschnitt "Preise und Verträge":

Smart Meter

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Markus Gass

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