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Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom


Kontaktdatenblatt MSB Strom

Kontaktdatenblatt MSB Strom


Netznutzungsvertrag

Netznutzungsvertrag Strom

Anlage (e) Zuordnungsvereinbarung


Auftrag zur Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung und Stornierung dieser Anweisungen

Auftragsformular (Sperrung/Entsperrung)

Informationen zur Befreiung von den Umlagen nach §§ 21, 22 EnFG

Maßgeblich sind die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Netzentnahmen von Strom für:

  • den Betrieb von Wärmepumpen (§ 22 EnFG)
  • die Speicherung und anschließende Netzeinspeisung von Strom aus einem Ladepunkt für Elektromobile (§ 21 Abs. 3 EnFG)

können unter bestimmten Umständen von den Umlagen nach EnFG befreit werden.

Wichtig:

  • Die notwendigen Informationen werden vom Netznutzer, in der Regel der Stromlieferant des Netzkunden, an den Netzbetreiber gemeldet.

§ 19 StromNEV-Umlage – Meldepflicht 2023

Seit dem 01.01.2016 müssen Letztverbraucher, die eine Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage in Anspruch nehmen wollen, dies dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres melden. Eine Voraussetzung für eine Reduzierung ist ein Selbstverbrauch von mehr als 1 Mio. Kilowattstunden (kWh) pro Jahr.

Mit dem Formular für Mengenmeldung nach § 26 KWKG können Sie die Privilegierung für das Kalenderjahr 2023 beantragen.

Rückmeldung bitte an: bernd.wirth@remove-this.mvv-netze.de

Ergänzende Hinweise zu den einschlägigen Regelungen

1. Ermittlung der an Dritte weitergeleiteten Strommengen

Bitte wenden Sie die im Folgenden zitierten Regelungen gewissenhaft an. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, ist keine Gewährung von Umlageprivilegien mangels Nachweises des Selbstverbrauchs möglich.

Am 8. Oktober 2020 hat die Bundesnetzagentur den Leitfaden Messen und Schätzen bei Umlagepflichten in der finalen Version veröffentlicht. Das Dokument mit vielen praxisnahen Beispielen steht Ihnen kostenlos auf der Seite der Bundesnetzagentur zum Download zur Verfügung.

  • Für eine erste Orientierung ein Überblick über die Regelungen:
    1. Es gilt die Bagatellregelung nach § 45 EnFG, dass geringfügige Stromverbräuche Dritter den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zugerechnet werden, also nicht als weitergeleitete Strommengen zu erfassen sind. Der Geringfügigkeits-Maßstab ist gemäß der Gesetzesbegründung auf den „Jahresverbrauch eines gewöhnlichen Haushaltskunden“ begrenzt. Als Orientierungswert hat die Bundesnetzagentur einen Stromverbrauch von bis ca. 3.500 kWh/a genannt. Im Übrigen hilft der oben genannte Leitfaden bei der Bewertung sehr gut (Kapitel 2, Seite 40 ff).
    2. Für die an Dritte weitergeleiteten Strommengen gilt der Grundsatz des § 46 Absatz 1 EnFG diese mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen zu erfassen.
    3. C. § 46 EnFG ermöglicht aber auch an dritte Letztverbraucher weitergeleitete Mengen zu schätzen. In dem Fall müssen die abgegrenzten Drittmengen je Letztverbraucher aufgelistet werden und die Methode der Schätzung dargelegt werden. Übliche Methoden sind
      1. Worst case (Maximale Leistungsaufnahme mal Jahresstunden)
      2. Maximale Leistungsaufnahme mal Einsatzzeiten
      3. Referenzmessung
      4. Verhältnisrechnung bei gleichartigem Verbrauchsverhalten (Fläche, Arbeitsplätze, …)

    In den Fällen b, c und d sind sinnvolle Sicherheitsaufschläge zu machen, um eine systematische Überschätzung sicherzustellen.

    Eine Schätzung ist aber nur im Ausnahmefall zulässig - es verbleibt beim Grundsatz, dass umlagepflichtige Strommengen grundsätzlich mess- und eichrechtskonform zu messen sind (§ 46 Abs. 1 EnFG). Ausnahmefälle sind:

    • Messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich (§ 46 Abs. 2, Nr. 2, 1. Alternative)
      Wird im Zuge der Jahresendabrechnung von der Regelung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 2 EnFG Gebrauch gemacht, ist der Nachweis der „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ in Form einer finanziellen Gegenüberstellung entsprechend dem Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber zum Nachweis der Schätzbefugnis gemäß § 46 EnFG beizulegen (siehe hierzu Netztransparenz > EEG > Messen und Schätzen) und zusätzlich eine qualitative Beschreibung der Gesamtsituation und der durchmischten Stromverbräuche, welche nachvollziehbar darlegt, warum die Stromverbräuche messtechnisch nicht voneinander abgegrenzt werden können, beizulegen. Der Nachweis des „unvertretbaren Aufwandes“ muss in Form einer finanziellen Gegenüberstellung entsprechend dem Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber zum Nachweis der Schätzbefugnis gemäß § 46 EnFG beigelegt werden.
    • Messtechnische Abgrenzung mit unvertretbarem Aufwand verbunden (§ 46 Abs. 2, Nr. 2, 2. Alternative)
      Wird im Zuge der Jahresendabrechnung von der Regelung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 2 EnFG Gebrauch gemacht, ist der Nachweis der „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ in Form einer finanziellen Gegenüberstellung entsprechend dem Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber zum Nachweis der Schätzbefugnis gemäß § 46 EnFG beizulegen (siehe hierzu Netztransparenz > EEG > Messen und Schätzen)

    Grundsätzlich gilt:

    • Die Schätzung muss nachvollziehbar und nachprüfbar sein sowie
    • sicherstellen, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger Umlage gezahlt wird, als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen.

2. Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage - Meldepflicht

Die Rechtsgrundlage leitet sich aus § 19 Abs. 2 Sätze 15ff StromNEV ab.

Für die § 19 StromNEV-Umlage gilt die Regelungen zur Begrenzung für die Letztverbrauchergruppen B und C nach dem KWKG 2016 (d.h. in der am 31.Dezember 2016 geltenden Fassung). Dort heißt es im § 26 Abs.2:

„Letztverbraucher, die die Begünstigung […] in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom […] melden.

Unternehmen der Letztverbrauchergruppe C haben zusätzlich weiterhin die Pflicht zur Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestates nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 (Bestätigung der Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes, dessen Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 HGB überstiegen haben).

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