Die 70%-Regelung wurde für viele PV-Anlagen abgeschafft
Hier erfahren Sie, welche Anlagen konkret schon jetzt davon profitieren können und wie die Aufhebung der 70%-Begrenzung an einer Anlage konkret umzusetzen ist.
- Was ist die Wirkleistungsbegrenzung oder 70%-Regelung
Die Wirkleistungsbegrenzung, auch als 70 %-Regelung bezeichnet, war eine Vorgabe aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) und sorgte in der Vergangenheit immer wieder für Diskussionen. Betreiber einer PV Anlage konnten höchstens 70 % der Wirkleistung ihrer Anlage ins Netz einspeisen. Die Wirkleistung ist die maximal erzielbare Nutzleistung, also den Wechselstrom, der unter perfekten Bedingungen ins Netz eingespeist werden kann.
Es mag seltsam erscheinen, dass die Nutzung verfügbarer Energie pauschal ausgebremst wird, die Begründung ist jedoch nachvollziehbar: Durch die Begrenzung soll die zeitweise Überlastung der lokalen Stromnetze vermieden werden. Sind zum Beispiel in einem Wohngebiet sehr viele PV-Anlagen installiert und es scheint an einem optimalen Hochsommertag die Mittagsonne, könnte es kritisch werden.
- In der Praxis greift die 70%-Regelung nur selten - Beispiele
In der Praxis gibt es nur wenige Tage, an denen die PV-Anlage ihr Maximum an Strom produziert. Anlagen mit einer Ost-West-Ausrichtung sind zum Beispiel kaum betroffen, da die meiste Energie am Morgen und am Abend gewonnen wird, somit nur dann, wenn die Sonne nicht mit voller Intensität scheint und der Eigenverbrauch gleichzeitig am höchsten ist.
Bei einer PV-Anlage mit Südausrichtung steigt die Leistung im Sommer in der Mittagszeit stark an, daher kann an diesen Tagen die 70 %-Marke überschritten werden, was dann automatisch die vorübergehende Abregelung auslöst. Über das Jahr können dadurch etwa 3-5% des produzierten Stroms verloren gehen.
Durch den Einsatz von moderner Mess- und Regeltechnik, wohlüberlegtem Eigenverbrauch und/oder Stromspeichern lassen sich diese Verluste jedoch vermeiden bzw. reduzieren. Nun hat der Gesetzgeber jedoch die pauschale Wirkleistungsbegrenzung für viele PV-Anlagen abgeschafft.
- Für welche Anlagen entfällt die 70%-Regelung?
Für kleinere Bestandsanlagen bis 7 kWp entfällt die Pflicht zur Wirkleistungsbegrenzung ab 1. Januar 2023.
Für Betreiber von Bestandsanlagen mit einer Leistung über 7 kWp ist die Befreiung von der 70 %-Regelung erst möglich, wenn sie die PV-Anlage mit einem Smart-Meter-Gateway und einem intelligenten Messsystem ausgestatten haben. Der Netzbetreiber hat dann über dieses Gateway direkten Zugriff auf die Steuerung der Anlage, um die Einspeisung bei drohender Netzüberlastung gezielt unterbrechen zu können.
Es wird angestrebt, dass die Messtellenbetreiber innerhalb der nächsten 5 Jahre alle Bestandsanlagen in Deutschland mit Smart-Meter-Gateways ausrüsten. Allerdings haben diese für den Einsatz an Erzeugungsanlagen bzw. für die Steuerung von Erzeugungsanlagen noch keine Marktzulassung durch die zuständige Behörde (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik -BSI) erhalten. Eine Nachrüstung eines Smart-Meter-Gateways mit Fernsteuerung ist deshalb aktuell nicht möglich.
Überblick, für wen und wann die Leistungskappung entfällt:
- neue PV-Anlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 15.09.2022 bis zu einer installierten Leistung von 25 kWp
- PV-Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 15.09.2022 bis zu einer installierten Leistung von 7 kWp ab dem 01.01.2023
- PV-Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 15.09.2022 ab einer installierten Leistung von mehr als 7 kWp bis 25 kWp ab Einbau eines Smart-Meter-Gateways – der Netzbetreiber muss die Anlage über dieses Smart-Meter-Gateway steuern können.
Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2021 über 25 kWp bzw. Anlagen mit Inbetriebnahme vor 01.01.2021 über 30 kWp müssen bereits heute so ausgestattet sein, dass der Netzbetreiber sie aus der Ferne regeln kann (z.B. mittels Rundsteuertechnik). Dies ist bis dato jedoch nicht über ein Smart-Meter-Gateway realisierbar.
- Wie gehe ich vor, wenn ich die 70%-Begrenzung entfernen möchte?
Wenn Sie bei Ihrer Anlage die 70%-Begrenzung aufheben wollen und dies gemäß den oben genannten Kriterien zulässig ist, ist dies in jedem Fall dem Netzbetreiber vorher mitzuteilen.
Bitte senden Sie uns hierzu eine Mail an einspeiser@ unter Nennung der Anlagennummer. Wir prüfen Ihr Anliegen dann und teilen Ihnen die nächsten Schritte mit. energienetze-offenbach.de
Beauftragen Sie Ihren Elektrofachbetrieb oder Anlagenerrichter erst dann mit der Umsetzung, wenn Sie von uns eine Rückmeldung erhalten haben.
Bitte informieren Sie uns auch unbedingt, sobald die 70%-Begrenzung aufgehoben wurde, denn diese Änderung ist auch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu melden. Wir stoßen diese Änderung dann für Sie in Form eines Korrekturvorschlages im Marktstammdatenregister an.